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Kein Hexenwerk? Die Nutzung von (Hexerei-) Verhörprotokollen in der Geschichtswissenschaft

Anmerkung der Redaktion: Im kommenden Wintersemester stehen mehrere Lehrveranstaltungen ganz im Zeichen der frühneuzeitlichen Hexenforschung. Wir starten daher nach der Sommerpause mit einem Beitrag von Vanessa Dierkes, die sich für ihre Masterarbeit intensiv mit Verhörprotokollen auseinandergesetzt hat. Bonne lecture!

Im Rahmen meiner Masterarbeit, in der Aussagen der Zeug*innen in den Hexenprozessen im kurkölnischen Bilstein thematisiert werden, habe ich mich in den vergangenen Monaten mit einer sehr speziellen und gleichzeitig sehr interessanten Quellenart beschäftigt: frühneuzeitlichen Verhörprotokollen, die im Rahmen der Hexenprozesse entstanden sind.

Was macht die Quellengattung „Verhörprotokolle“ so interessant?

Bezogen auf die frühneuzeitlichen Hexenprozesse sind Verhörprotokolle und andere Gerichtsakten wohl die Quellen, die am umfangreichsten über die Verfolgungen und ihre Auswirkungen informieren, da sie in direktem Zusammenhang mit den Delikten stehen. Während etwa Rechnungen, Kirchenbücher, Sterberegister oder theoretische Schriften nur in sehr beschränktem Umfang über gewisse Aspekte der Verfolgungen berichten, enthalten die Verhörprotokolle Details und Informationen verschiedenster Art. Beispielsweise lässt sich ablesen, wie bestimmte rechtstheoretische Diskurse und Begriffe in der Praxis umgesetzt wurden und welche Unterschiede diesbezüglich in den einzelnen Territorien des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation existierten. So geben Verhörprotokolle auch über die Auslegung der in den jeweiligen Gebieten geltenden Rechtsordnungen Auskunft. Außerdem lassen sich die Haftbedingungen in frühneuzeitlichen Gefängnissen oder die Arten der Folter, mit denen die in Hexenprozessen Angeklagten verhört wurden, durch die Informationen aus Prozessakten belegen. Weiterhin können anhand der Verhörprotokolle auch bestimmte Berufsgruppen wie die sogenannten Hexenkommissare und deren Biografien untersucht werden. Einige dieser Rechtsgelehrten tauchten immer wieder an verschiedenen Orten auf und wirkten an den lokalen Prozessen mit, sodass sich zum Leben dieser Personen Spuren in mehreren separaten Quellen finden.

Nicht weniger interessant als die biographischen oder rechtsgeschichtlichen Aspekte sind die alltags- und mentalitätsgeschichtlichen Perspektiven, die mithilfe dieser besonderen Quellenart beleuchtet werden können. Grundsätzlich können Verhörprotokolle Informationen über allgemeine Lebensumstände in der Frühen Neuzeit oder über die Auswirkungen von kriegerischen Auseinandersetzungen liefern. Außerdem können mithilfe von Verhörprotokollen etwa Fragen nach der Demografie und der Mobilität der frühneuzeitlichen Bevölkerung, nach Berufen und Familienkonstellationen sowie nach religiösem Verhalten beantwortet werden. Auch Themen, die man nicht zwangsläufig mit den Hexenverfolgungen in Verbindung bringen würde, finden gelegentlich Erwähnung in den Verhörprotokollen der Hexenprozesse: In Aussagen, die Angeklagte über die Geschehnisse während des sogenannten ‚Teufelstanzes‘ machten, finden sich mitunter Informationen über zeitgenössische Musikinstrumente und deren Funktionsweise.

Prozessakten und Verhörprotokolle sind außerdem nicht nur für Historiker*innen interessant. Auch Sprachwissenschaftler*innen können Forschungsfragen ihrer Disziplin beantworten, wenn sie sich mit der frühneuzeitlichen Rechts- oder Kanzleisprache, den lokalen Dialekten oder dem Frühneuhochdeutschen im Allgemeinen beschäftigen.

Ich selbst konnte mithilfe der umfangreichen Gerichtsakten aus Bilstein der Frage nachgehen, wie groß die Relevanz der Zeug*innenaussagen während der Verfolgungen 1629/30 war. Dazu konnte ich einerseits die separat vorliegenden Aufzeichnungen der Aussagen der Zeug*innen nutzen, andererseits die Protokolle der Verhöre der Angeklagten. Je intensiver ich mich mit den Aufzeichnungen aus Bilstein auseinandersetzte, desto schneller wurde mir klar, dass ich nicht jeden interessanten Aspekt aus den Protokollen in meine Arbeit übernehmen konnte. In dieser Hinsicht wurde meine Disziplin sehr gefordert, da jede weitere Seite der Quelle, die ich untersuchte, neue faszinierende Einblicke in das Leben und Prozessgeschehen in Bilstein bot, ich aber streng den roten Faden meiner Arbeit im Blick behalten musste, um die maximale Bearbeitungsdauer und Seitenzahl nicht zu überschreiten. Meine Ergebnisse musste ich während des Schreibprozesses außerdem immer wieder daraufhin überprüfen, inwiefern die Quelle die Fragen, die ich an sie stellte, überhaupt beantworten konnte. Eine historische „Wahrheit“ konnte ich von beziehungsweise in meiner Quelle jedenfalls nicht erwarten.

Die Sache mit der (historischen) „Wahrheit“

Durch mein Studium war mir bereits bewusst, dass aus Verhörprotokollen keine „objektive Wahrheit“ abgelesen werden kann. Dies gilt für alle sogenannten ‚Ego-Dokumente‘, die in der Geschichtswissenschaft als Quellen verwendet werden. Die Aussagen dieser Quellenarten wurden möglicherweise absichtlich oder unabsichtlich verfälscht, besonders wenn eine Veröffentlichung der Schriften geplant war. Dies geschah bei Hexenprozessakten beispielsweise im Hinblick auf die sogenannte ‚Aktenversendung‘, bei der sich lokale Schöffengerichte in zweifelhaften Fällen an zuständige übergeordnete Instanzen wendeten, um juristische Hilfe zu erfragen. Unabsichtliche Veränderungen fanden hingegen bereits dadurch statt, dass die ursprünglich mündliche Aussage der Angeklagten oder Zeug*innen im Hexenprozess in eine schriftliche Form gebracht wurde. Zusätzlich wurden die Befragungen, die während der Prozesse stattfanden, oft in summarischer Form verschriftlicht, sodass als unwichtig betrachtete Äußerungen oder auch nonverbale Kommunikation meist nicht überliefert sind. Außerdem ist zu bedenken, dass an der Erstellung der Verhörprotokolle in Hexenprozessen mindestens zwei Parteien beteiligt waren, die durchaus eigenen Interessen hatten. Für die zuständigen Gerichte wurden diese oben bereits im Hinblick auf die Aktenversendung angedeutet. Auf der anderen Seite war das vornehmliche Interesse der Angeklagten, die Prozesse zu überleben. Dementsprechend gaben sie aus Verzweiflung häufig alles zu Protokoll, was vermeintlich ihrem Überleben dienen konnte. Schließlich macht die Tatsache, dass die überwiegende Zahl der Geständnisse in den Hexenprozessen unter Anwendung der Folter abgegeben wurden, klar, dass diese Protokolle nicht als „historische Wahrheit“ oder unverfälschte Wiedergabe der Ereignisse gewertet werden können.

Mein Fazit: Lohnend, aber mit Vorsicht zu genießen!

Beachtet man diese Tatsachen und folgt einer möglichst präzisen Fragestellung, dann sind Ego-Dokumente im Allgemeinen und Verhörprotokolle im Speziellen in jedem Fall aufschlussreiche Quellen für die (historische) Forschung. Gerd Schwerhoff formulierte diesbezüglich treffend das Folgende: „Eine konkrete Aussage muß nicht wahr sein, sondern ihre Wahrheit muß im zeitgenössischen Interpretationshorizont plausibel angenommen werden können; dann sind auf dieser Grundlage historische Analysen über die gesellschaftliche ‚Wahrheit‘ der Epoche möglich.“¹

An diese Ausführungen Schwerhoffs habe ich mich auch bei der Bearbeitung „meiner“ Quellen gehalten, sodass ich nicht versucht habe, allgemeingültige Aussagen herauszuarbeiten, die universell auf Hexenprozesse anwendbar sind. Stattdessen war von Beginn an klar, dass es mir nur darum gehen konnte, mithilfe der Verhörprotokolle interessante Einblicke in den abgeschlossenen Bereich der Bilsteiner Verfolgungen der Jahre 1629/30 zu erhalten, die in diesem Rahmen aber ganz sicher ihren Erkenntniswert haben. Abgesehen davon konnte ich abseits meines inhaltlichen Schwerpunkts auch einiges dazulernen. Beispielsweise fand ich in einem Verhörprotokoll einen Ausdruck, der auch heute noch in unserem Sprachgebrauch zu finden ist: eine Person hatte wohl die Absicht, „sich aus dem Staub zu machen“. Dass diese Redewendung schon im 17. Jahrhundert gebraucht wurde, hat mich tatsächlich überrascht. Jedenfalls bin ich nach der langen und intensiven Auseinandersetzung mit den Verhörprotokollen sehr gespannt, wie die Ergebnisse meiner Arbeit bewertet werden.

Anmerkung

  1. Schwerhoff, Gerd: Aktenkundig und gerichtsnotorisch. Einführung in die Historische Kriminalitätsforschung, Tübingen 1999, S. 66.

Titelbild: Burg Beilstein vom Ort by Christoph Bruening via Wikimedia Commons by CC BY 3.0.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Vanessa Dierkes (13. Oktober 2022). Kein Hexenwerk? Die Nutzung von (Hexerei-) Verhörprotokollen in der Geschichtswissenschaft. Blog Zeitenblicke – Frühe Neuzeit Uni Köln. Abgerufen am 23. April 2025 von https://doi.org/10.58079/osi2


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