Ungläubiges Staunen avant la lettre
Die Geschichte ist eigentlich schnell erzählt. Ein Diebstahl, eine Anzeige, ein Gerichtshof in Maidstone, in der Grafschaft Kent im Südosten Englands, die Beeidung einer Aussage – nichts Außergewöhnliches. Der Geschädigte ein Türke – etwas bemerkenswerter, aber dennoch alles andere als eine Sensation. Seit dem Mittelalter bestanden engste (Handels-)Kontakte zwischen europäischer und islamischer Welt. Und doch ist etwas Merkwürdiges an dieser Erzählung. Sie hat es schließlich in den „Oesterreichischen Beobachter“ vom 22. April des Jahres 1822 geschafft. Klar, der „Ö.B.“ hatte eine gewisse Affinität für anekdotenhafte Geschichtchen. Doch an prominenter Stelle, direkt auf der zweiten Seite, über mehr als eine halbe Spalte? Und tatsächlich vermerkt der Autor selbst, was ihm an dieser Erzählung „merk-würdig“ (buchstäblich) erschien: „Die Art und Weise, wie er [= der Türke Aupe, CM] sein Zeugniß ablegte, erregte große Aufmerksamkeit, und war des Studiums eines tragischen Schauspielers würdig“. Hört, hört. Was war also passiert?
Als der englische Gerichtsbeamte dem Zeugen, unserem türkischen Freund, den Eid abnehmen möchte, und dieser zu jenem Zweck seinen „Alcoran“ aus gelber Seide wickelt, passiert der Eklat. Der Beamte greift nach dem Buch. Instinktiv. Schließlich dürfte er derlei Eide tagtäglich mehrmals abgenommen haben. Aber nach dem heiligen Buch, das Gottes direktes Wort enthält, unerschaffen und als Medium selbst sakrosankt ist?! Der Türke ist entsetzt, gelinde gesprochen, „wie ein ergrimmter Löwe“ blickt er um sich, „das Blut flog in sein Gesicht, seine Augen funkelten und seine Gebährden drückten den höchsten Unwillen aus“. Dahinter stand natürlich das islamische Reinheitsgebot. Je nach Auslegung ist Nicht-Muslimen das Berühren des al-qurʾān verboten. Aber sollte so etwas einem Gerichtsbediensteten in der englischen Provinz des Jahres 1822 geläufig sein? Wohl kaum. Lesen wir weiter, was im Folgenden passiert. Denn die umstehenden Personen werden jetzt Zeugen einer andersartigen Ritualpraxis, die den versammelten Christen wohl gänzlich fremd war: „Er [= Aupe, CM] wandte nunmehr seine Augen gegen Himmel und richtete mit andachtsvoller Miene ein Gebet an Allah, dann öffnete er den Alcoran, berührte ihn mit seinen Lippen, und legte ihn sowohl auf seine Stirn als auch auf seinen Kopf“.
Der deutsch-iranische Intellektuelle Navid Kermani, Friedenspreisträger des Deutschen Buchhandels, hat seinem jüngst erschienenen Buch „Über das Christentum“ den vielsagenden Titel „Ungläubiges Staunen“ gegeben. Ein gläubiger Muslim, der den fremdartigen Facettenreichtum einer anderen Religion bestaunt, oder besser bewundert. Ein wahrhaft großer Wurf und Ausdruck zelebrierter Interkulturalität, mit Neugierde, Unvoreingenommenheit und Freude. Nun ist Kermani einer der großen Intellektuellen dieses Landes, und zwar im Jahr 2017. Dass aber religiöse oder kulturelle Andersartigkeit nicht zwangsläufig negativ aufgenommen werden muss, belegt auch dieser kleine, in puncto Fremdheitsbewältigung erfrischend unvoreingenommene Artikel. Die Verwunderung dürfte sowohl für die Anwesenden, als auch für den späteren Leser groß gewesen sein. Folgerichtig meint man in der Ausdruckweise auch ein verschmitztes Lächeln zu erkennen. Ein „Schauspiel“, keine Frage. Und doch schwingt keine Abneigung, keine Geringschätzung mit. Der andersgläubige Muslim Aupe im Kreise englischer Christen wird nicht behindert, nicht verachtet, er legt sein Zeugnis durch einen Dolmetscher ab und verlässt den Ort des Geschehens „hoch erfreut“. Seine andersgläubigen Mitmenschen hinterlässt er womöglich staunend. Staunen, durchaus. Verachtung, wohl kaum. Ungläubiges Staunen eben, avant la lettre.
Zum Nachlesen in den Quellen:
Titelbild: “Ein Türck den Alcoran tragend”; Illustration zu Abraham a Sancta Claras “Neu-eröffnete Welt-Galleria” (Nürnberg, 1703). The Trustees of the British Museum, CC BY-NC-SA 4.0.
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Christian Maiwald (22. Juni 2017). Ungläubiges Staunen avant la lettre. Blog Zeitenblicke – Frühe Neuzeit Uni Köln. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/osdo